Conditions générales
Artikel 1: Begriffserklärungen
In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die verwendeten Begriffe, die nachstehende Bedeutung:
Der Auftragnehmer: Die Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht YELO BAU S.A. ansässig in L-9678 Nothum, 56, Duerfstrooss, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Nummer B93917.
Der Auftraggeber: Jede natürliche oder juristische Person, die mit dem Auftragnehmer eine geschäftliche Verbindung eingeht – im Falle von mehreren Auftraggebern, sind diese gegenüber dem Auftragnehmer solidarisch und unteilbar haftbar für die Erfüllung des Vertrages sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Gegenstand: Alle Dienstleistungen und Produkte, die von YELO BAU S.A. angeboten werden.
Die gegenwärtigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgekürzt „AGB“) gelten für alle vom Auftraggeber an die Gesellschaft YELO BAU S.A. vergebenen Aufträge und den daraus resultierenden geschäftlichen Beziehungen. Aufträge, Lieferungen und Arbeiten werden ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil und haben keine Geltung.
Sollten die besonderen Vertragsbedingungen in einem oder mehreren Punkt(en) von den vorliegenden AGB abweichen, gelten in diesem/n Punkt(en) die besonderen Vertragsbedingungen. Die AGB finden jedoch weiterhin Anwendung für alle Punkte, welche nicht in den besonderen Vertragsbedingungen geregelt sind.
Artikel 2: Angebot und Vertrag
Es kommt zum Vertragsabschluss, wenn der Auftraggeber das durch den Auftragnehmer erstellte Angebot unterschreibt und ihm ein Original oder ein Scan zurücksendet. Mündliche Vereinbarungen bedürfen immer einer schriftlichen Bestätigung.
Das Angebot des Auftragnehmers ist ab dem Angebotsdatum für eine Zeitspanne von 30 Kalendertagen gültig, außer das Angebot sieht eine andere Gültigkeitsfrist vor. Nach Ablauf dieser Frist ist das Angebot sowie die darin angegebenen Preise dem Auftragnehmer gegenüber unverbindlich.
Solange das Angebot nicht vom Auftraggeber angenommen wurde, behält der Auftragnehmer sich das Recht vor, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen, das Angebot zurückzuziehen, zu überarbeiten, zu berichtigen, anzupassen und/oder zu ändern.
Handelsübliche technische Änderungen bleiben vorbehalten, sofern diese für den Auftraggeber objektiv zumutbar sind.
Jegliche weiteren Arbeiten, welche nicht explizit im Angebot enthalten sind, sich jedoch in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Angebot befinden, werden einzeln und zusätzlich zu den ursprünglichen Arbeiten verrechnet (nachstehend „Die Nachträge“).
In Ermangelung einer schriftlichen Bestellung, gelten die Nachträge als bestellt und vom Auftraggeber ordnungsgemäß angenommen, wenn diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten bzw. Lieferung oder Installation des Materials, mittels Einschreiben mit Rückschein bestritten wurden.
Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, die Bestellung von Arbeiten und/oder die Lieferung von Material, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten waren, durch alle rechtlich zulässigen Mittel und insbesondere durch Zeugenaussagen zu beweisen. Die Anwendung von Artikel 1341 des Zivilgesetzbuches ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die beschriebenen verwendeten Materialien dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers vom Auftragnehmer durch gleichwertige Materialien ersetzt werden.
Die im Angebot angegebenen Mengen sind unverbindlich und dienen ausschließlich indikativen Zwecken. Sie stehen unter dem Vorbehalt von Kalkulationsfehlern oder sonstigen Abweichungen. Für die Abrechnung maßgeblich sind die tatsächlich ermittelten Mengen gemäß Aufmaß auf der Baustelle.
Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer für die Gesamtbauzeit zur Benutzung oder Mitbenutzung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
- a) notwendige Arbeits- und Lagerplätze auf der Baustelle;
- b) jederzeit ordnungsgemäß befahrbare Zufahrtswege;
- c) Verbrauchsmedien wie unter anderem Wasser und Strom sowie die dazugehörigen Anschlüsse.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die aktuellen und genehmigten Baupläne zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus obliegt es dem Auftraggeber, die erforderlichen Versicherungen abzuschließen und sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheitsbeauftragten eingehalten werden.
Sollte der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, haftet der Auftragnehmer keinesfalls für etwaige Verzögerungen, Mängel oder Schäden, die daraus resultieren. Des Weiteren ist der Auftragnehmer gemäß Artikel 9 der vorliegenden Geschäftsbedingungen berechtigt den Vertrag zu kündigen.
Studien, Pläne, Projekte und andere urheberrechtlich oder durch geistige Eigentumsrechte geschützte Dokumente bleiben ausschließliches Eigentum des Auftragnehmers und müssen im Falle einer Nichtvergabe des Auftrages unverzüglich und unaufgefordert zurückgegeben werden, selbst wenn der Auftraggeber eine Pauschalgebühr für deren Erstellung entrichtet hat. Diese Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers weder kopiert, vervielfältigt, weitergegeben noch für persönliche oder sonstige Zwecke genutzt werden.
Artikel 3: Preise
Die angebotenen Preise verstehen sich immer ohne Mehrwertsteuer. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes wird ausschließlich von der Administration de l’enregistrement et des domaines entschieden. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen, die zur Erstellung der Anfrage benötigt werden.
Die vertraglich festgelegten Preise sind an die luxemburgische Lohnindexierung gebunden und werden somit im Falle einer Lohnanpassung zwischen Angebot und Erstellung der Schlussrechnung ebenfalls entsprechend angepasst.
Jede Anpassung der Sozialabgaben oder der Lohntabelle des Kollektivvertrages, sowie jede neue Besteuerung oder Steuererhöhung aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Vorschrift die während der geschäftlichen Verbindung (ab Angebot bis zur Erstellung der Schlussrechnung) eintritt, berechtigt den Auftragnehmer die Preise entsprechend anzupassen.
Aufgrund einer ständigen Preisentwicklung für Rohbaumaterialien, Energiekosten und Transportkosten, erhält der Auftragnehmer von seinen Lieferanten in der Regel nur Tages, beziehungsweise Wochenpreise. Angesichts der sich daraus ergebenden Ungewissheit ist der Auftragnehmer berechtigt die Preise anzupassen, falls nach Erstellung des Angebotes, die vom Auftragnehmer zu zahlenden Nettoeinkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Rohbaumaterialien, Energie-u. Transportkosten zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 2% (zwei Prozent) steigen sollten. Sollten die Nettoeinkaufpreises um mehr als 2% (zwei Prozent) fallen, hat der Auftraggeber das Recht auf Verhandlung, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständliche Rohbaumaterialien, Energie-u. Transportkosten an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.
Artikel 4: Revisionsklausel
Im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen, welche eine signifikante Kostenerhöhung bewirken oder eine Ausführung der Arbeiten erheblich erschweren (wie zum Beispiel jedoch nicht ausschließlich bei Lieferengpässen oder Produktionskostenerhöhungen), ist der Auftragnehmer berechtigt die Preise entsprechend anzupassen oder den Vertrag zu kündigen, ohne dass der Aufraggeber Schadenersatzansprüche stellen kann.
Bei einer Preiserhöhung seitens des Auftragnehmers von über 10% (zehn Prozent) des Gesamtbetrages hat der Aufraggeber die Möglichkeit, den Vertrag ohne Strafzahlung, innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Kenntnisnahme der Erhöhung, zu kündigen. Diese Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen. Im Falle einer solchen Kündigung sind die bis zur Kündigung geleisteten Arbeiten jedoch vollständig zu entlohnen, sowie die gesamten bereits entstandenen Kosten und Ausgaben für die verbleibenden Arbeiten vollständig zu erstatten.
Artikel 5: Zahlungen
Insofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsfristen vereinbart wurden, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Die Überweisung erfolgt hierzu auf eines der auf der Rechnung angegebenen Bankkonten.
Sollte mit dem Auftraggeber vereinbart sein, dass die Verrechnung an eine dritte Person erfolgt, bleibt der Auftraggeber solidarisch und unteilbar für die Begleichung der Rechnung haftbar.
Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung wird die Rechnung von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung um 10 % (zehn Prozent) und einem Minimum von 50 € (fünfzig Euro) erhöht. Darüber hinaus sind Verzugszinsen von 12 % (zwölf Prozent) jährlich zu zahlen.
Bei wiederholter Nichtbeachtung des vereinbarten Zahlungstermins ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten unmittelbar einzustellen oder den Vertrag gemäβ Artikel 9 der vorliegenden AGB zu kündigen. Dies unbeschadet des Anspruchs auf Schadensersatz für möglicherweise vom Auftragnehmer erlittene Schäden.
Der Auftragnehmer hat das Recht, Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.
Etwaige Reklamationen bezüglich der Rechnungen, müssen innerhalb von 8 (acht) Tagen, nach Rechnungsdatum, dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Etwaige Mängel-Reklamationen durch den Auftraggeber entbinden Letzteren nicht von der fristgerechten Zahlung der Rechnung(en).
Artikel 6: Ausführungsfrist
Die im Angebot oder Vertrag angegebene Ausführungsfrist ist rein indikativ und unverbindlich.
Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, führt die Nichtzahlung der ersten Anzahlungsrechnung automatisch zu einer Verschiebung des Beginns der Arbeiten und somit der angegebenen Ausführungsfristen, dies bis zur vollständigen Zahlung dieser ersten Anzahlung.
Die Ausführungsfristen beginnen erst nach Erfüllung aller Vorbedingungen des Vertrages und werden auf der Grundlage einer durchgehenden und ungehinderten Ausführung der Arbeiten berechnet. Es werden ausschließlich Werktage berücksichtigt.
Der Beginn der Arbeiten ist von einem ausreichenden Fortschritt der anderen Arbeiten auf der Baustelle abhängig.
Bei Bestellung zusätzlicher Arbeiten wird die ursprünglich vereinbarte Frist im Verhältnis zum Umfang und zur Dauer der für die Ausführung dieser zusätzlichen Arbeiten erforderlichen Zeit verlängert.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Liefer- und/oder Installationsfristen des Materials und/oder die Ausführungsfristen der Arbeiten zu verlängern:
- falls der Auftraggeber mit der Bereitstellung der vom Auftragnehmer angeforderten Pläne, Entscheidungen und /oder Erkundigungen in Verzug ist;
- bei Verzögerungen, Störungen oder Hinderungen durch den Auftraggeber oder andere auf der Baustelle anwesenden Gewerke;
- bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber;
- im Falle höherer Gewalt oder anderer Ursachen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer haftet niemals für die Verlängerung der Ausführungsfristen aus den hierzuvor genannten Gründen.
Artikel 7: Abnahme
Die Abnahme ist der Rechtsakt, durch den der Auftraggeber die ausgeführten Arbeiten mit oder ohne Vorbehalt annimmt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Die Feststellungen dieses Sachverständigen gelten jedoch nicht als unabhängiges und kontradiktorisches Gutachten zwischen den Parteien.
Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. Im Abnahmeprotokoll sind sämtliche Vorbehalte seitens des Auftraggebers wegen Mängel, Abweichungen oder Verzug aufzunehmen.
Erkennbare Mängel sowie Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sind mit der Abnahme abgegolten, wenn sie nicht ausdrücklich im Abnahmeprotokoll vorbehalten wurden. Der Auftraggeber hat daher keine Ansprüche mehr gegenüber dem Auftragnehmer für erkennbare Mängel, Abweichungen oder Verzug der Arbeiten, welche nicht im Abnahmeprotokoll vermerkt wurden.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 (zwölf) Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Arbeiten.
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme ab der Benutzung als erfolgt.
Im Zuge der Abnahme findet auch die Schlüsselübergabe statt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers vor der Abnahme zu bezahlen. Solange noch Rechnungsbeträge offenstehen, behält der Auftragnehmer sich das Recht vor, die Schlüsselübergabe zu verweigern.
Artikel 8: Begrenzte Verantwortung sowie Gewährleistung
Sollte der Auftraggeber oder der Architekt, trotz eines schriftlich begründeten Einwandes seitens des Auftragnehmers, diesem eine bestimmte Vorgehensweise oder die Verwendung von spezifischen Materialen auferlegen, so ist der Auftragnehmer von jeglicher Verantwortung entbunden, aufgrund von Mängel, Verzug, Schäden oder sonstiger Folgen, die daraus entstehen könnten. Dies gilt ebenfalls bei einer spezifisch gewünschten Vorgehensweise durch die vom Auftraggeber eingesetzte Spezialisten oder Unternehmer.
Der Auftragnehmer übernimmt die gesetzlich vorgesehene Gewährleistung, gemäß der diesbezüglichen Bestimmungen des luxemburgischen Zivilgesetzbuches.
Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, Umweltrecht, usw. herbeizuführen.
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterhaltung des fertiggestellten Bauwerkes nicht Bestanteil des Vertrages ist, und der Auftraggeber diese somit gewährleisten muss.
Jegliche Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen im Falle von Schäden, Mängel, Verzug, Nichterfüllung der Arbeiten oder sonstigen schadhaften oder unerwünschten Folgen, welche entstanden sind durch:
- höhere Gewalt ;
- Nichtzahlung der Anzahlungen / Rechnungen durch den Auftraggeber innerhalb der Fristen;
- Fehler oder Nachlässigkeiten des Auftraggebers, sowie u.a. bei unvollständigen oder fehlerhaften Informationen seitens des Auftraggebers, unsachgemäße Nutzung oder mangelnde Unterhaltung des Bauwerkes;
- Fehler oder Nachlässigkeiten anderer Unternehmen, welche vom Auftraggeber beauftragt wurden;
- Fehlen der notwendigen und obligatorischen gesetzlichen Genehmigungen;
- andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.
Artikel 9: Auflösung des Vertrages
Unbeschadet der vorherigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Auftraggeber im Falle einer einseitigen Kündigung seinerseits, von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung, verpflichtet, die bis dahin geleisteten Arbeiten vollständig zu entlohnen, und die gesamten bereits entstandenen sowie noch zwangsläufig entstehenden Kosten und Ausgaben für die verbleibenden Arbeiten vollständig zu erstatten. Zuzüglich ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von fünf Prozent (5%) des Gesamtauftrages als Entschädigung zahlen, unbeschadet des Anspruchs auf zusätzlichen Schadensersatz, sollte der tatsächliche Schaden des Auftragnehmers über diesen Betrag hinausgehen. Mögliche Erhöhungen oder Verzugszinsen gemäß der Artikel 3 bis 5 finden weiterhin Anwendung.
Unbeschadet der vorherigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den Vertrag bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen seine Verpflichtungen, sofort und ohne vorherige Mahnung, zu kündigen. Im Falle einer Kündigung aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers, ist der Auftraggeber von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung, verpflichtet, die bis dahin geleisteten Arbeiten vollständig zu entlohnen, und die gesamten bereits entstandenen sowie noch zwangsläufig entstehenden Kosten und Ausgaben für die verbleibenden Arbeiten vollständig zu erstatten. Zuzüglich ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von fünf Prozent (5%) des Gesamtauftrages als Entschädigung zahlen, unbeschadet des Anspruchs auf zusätzlichen Schadensersatz, sollte der tatsächliche Schaden des Auftragnehmers über diesen Betrag hinausgehen. Mögliche Erhöhungen oder Verzugszinsen gemäß der Artikel 3 bis 5 finden weiterhin Anwendung.
Artikel 10: Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer, die von ihm zur Verfügung gestellten Daten speichert und zur weiteren Verwendung an Dritte weitergibt. Dies erfolgt einzig und allein im Sinne eines reibungslosen Baustellenverlaufs und gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung zum Datenschutz.
Zudem erlaubt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Fotomaterial der Baustelle zu Werbezwecken (Internetseite, Social Media, Printmedien) zu verwenden. Sollte der Auftraggeber dieser Verwendung nicht zustimmen, muss dies dem Auftragnehmer vorab schriftlich unter folgender Adresse mitgeteilt werden: privacy@yelo-bau.lu.
Der Auftraggeber verfügt gemäß Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr, Recht auf Zugang, Berichtigung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, Einschränkung und Löschung seiner Daten. Sollten Fragen zu der Datenspeicherung oder eine Löschung gewünscht sein so muss dieses Anliegen schriftlich unter folgender Adresse angegeben werden: privacy@yelo-bau.lu.
Artikel 11: Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages beziehungsweise der vorliegenden AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Artikel 12: Schlussbestimmungen
Der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem luxemburgischen Recht.
Bei Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer betreffend den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sind ausschließlich die Gerichtsbarkeiten in Diekirch (Großherzogtum Luxemburg) zuständig.